Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsschluss
1.1 Für Verträge mit Stone Experts gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Die AGBs gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Angebote von Stone Experts in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
1.3 Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Stone Experts ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei Stone Experts anzunehmen.
1.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber Stone Experts oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
1.5 Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
2.1 Es gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
2.2 Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
2.3 Ist ein Zahlungsziel nicht einzelvertraglich vereinbart, so werden alle Forderungen mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
2.4 Stone Experts ist berechtigt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, für die zu erbringenden Leistungen eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswertes zu verlangen.
2.5 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Bei Zahlungsverzug des Kunden, werden sämtliche weitere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Stone Experts kann bei Zahlungsverzug für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse vor Lieferung verlangen.
2.6 Der Kunde muss damit rechnen, dass Stone Experts Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Stone Experts Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
2.7 Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von Stone Experts anerkannt worden sind.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Stone Experts bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.
3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung der Ware nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt Stone Experts bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Stone Experts nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung berechtigt. Stone Experts behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Verzug gerät.
3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Kunde Stone Experts unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat Stone Experts alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vornhinein die Dritten auf die an den Waren bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten der Intervention von Stone Experts trägt der Kunde, soweit eine Kostenerstattung nicht durch den Dritten erfolgt.
3.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Stone Experts zum Rücktritt und Zurücknahme der Ware berechtigt.
§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
4.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Sofern dem Käufer nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, dass die Ware im deutschen Lager vorrätig ist, wird diese auftragsgemäß gefertigt und per Seefracht aus Indien geliefert. Da Stone Experts keinen unmittelbaren Einfluss auf die Fertigung der Ware, Verfügbarkeit des Rohmaterials sowie Verfügbarkeit der Containerschiffe hat, sind angegebene Liefertermine grundsätzlich unverbindlich und nur als grober Richtwert zu verstehen. Anderes gilt nur, wenn Stone Experts ausdrücklich schriftlich die Gewähr für die konkrete Einhaltung eines bestimmten Liefertermins übernommen hat. Ist für die Leistung von Stone Experts die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
4.2 Ist für die Leistung von Stone Experts die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere auch, sofern Stone Experts eine Vorauszahlung verlangt. Die Fertigung bzw. Verschiffung der Ware wird erst nach Erhalt der Vorauszahlung in Auftrag gegeben.
4.3 Soweit Stone Experts ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für Stone Experts unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Stone Experts keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
4.4 Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 5 Gefahrenübergang / Lieferung
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, geht mit der Übergabe beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Sofern die Ware aus Indien geliefert wird, erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person in Indien.
5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.3 Bei Container-Direktlieferungen sind alle nach Freistellung der Container anfallenden Kosten oder Gebühren (wie Detention oder Demurrage-Kosten) vom Kunden selbst zu tragen. Der Kunde muss sich darum kümmern, dass die Container rechtzeitig, gereinigt und unbeschädigt zurückgegeben werden. Sollte dies nicht geschehen, liegt dies in der Verantwortung des Kunden, weshalb Stone Experts keine der diesbezüglich anfallenden Kosten übernimmt.
5.4 Alle Sendungen erfolgen einschließlich etwaiger Rücksendungen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen und zwar mit der Übergabe der Ware an Bahn oder Spediteur.
5.5 Für ausverkaufte Artikel behält sich Stone Experts das Recht der Lieferung gleichwertiger Ersatzartikel vor, falls im Auftrag nicht ausdrücklich verbeten.
5.6 Bei Abrufaufträgen muss der Käufer Termine und Mengen rechtzeitig vorher angeben, andernfalls ist Stone Experts zum Zwischenverkauf berechtigt. Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen.
5.7 Die Abladestelle muss durch normale LKW erreichbar sein, insbesondere bei Lieferung an Baustellen. Das Abladen hat der Käufer unverzüglich mit geeigneten Mitteln vorzunehmen.
5.8 Erfolgt Lieferung auf Europaletten, so werden diese bei Anlieferung getauscht. Nicht getauschte Europaletten sowie Einwegpaletten 100x120 cm und sonstige Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Rückgabe der Europaletten innerhalb von 6 Monaten erfolgt entsprechende Gutschrift. Die Kosten der Rückführung der Europaletten trägt der Käufer.
5.9 Stone Experts ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§ 6 Rechte des Käufers bei Mängeln
6.1 Stone Experts leistet zunächst für Mängel der Ware Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.2 Der Käufer hat die Ware sofort nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen. Im Falle von Rügen sind diese spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei Stone Experts geltend zu machen. Bei verspäteter Rüge entfällt jegliche Haftung.
6.3 Stone Experts haftet auch nicht für offensichtliche Sachmängel, wenn diese im Rahmen zumutbarer Untersuchung beim Empfang der Ware feststellbar sind.
6.4 Verlegt oder bearbeitet der Käufer von Stone Experts gelieferte Ware oder veräußert er sie trotz erkennbarer Mängel weiter, so entfällt jede Gewährleistungsverpflichtung seitens Stone Experts. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch eine nicht sachgemäße Verlegung der Ware bei bestimmten Natursteinen Verfärbungen auftreten können. Eine Reklamation des Kunden bzw. Haftung durch Stone Experts ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.5 Zeigt sich später ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
6.6 Muster, Proben, Ausstellungsstücke, Bilder und Prospekte dienen lediglich der besseren Veranschaulichung und stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Diese können aufgrund des natürlichen Farbspiels der Steine sowie naturgegebener wechselnder Oberflächenstruktur nur annähernd repräsentativ sein.
6.7 Die Natursteinprodukte sind keine industriell gefertigten Erzeugnisse, sondern werden handwerklich bearbeitet. Es kann daher zu Abweichungen in den gestalterischen Details und zu Differenzen in den Maßen gegenüber den Angaben in unseren Angeboten kommen. Diese Abweichungen stellen keinen Reklamationsgrund dar.
6.8 Natursteine sind naturgegeben unregelmäßig und einzigartig. Für Quarzadern, Farb- und Zeichnungsunterschiede, Poren, Einsprengungen, Trübungen und Risse leisten wir keine Gewähr. Solche dem Naturstein eigentümlichen Abweichungen, die in der Natur des Steines liegen, sind keine Mängel. Sie stellen ebenfalls keinen Reklamationsgrund dar. So ist beispielsweise bei Sandsteinen mit weißen bis gelblichen oder andersfarbigen Einschlüssen oder Rostausblühungen zu rechnen. Auch können aufgrund der Härte unserer Steine gesägte oder geschliffene Ware konkave oder konvexe Schüsselungen aufweisen.
6.9 Exakte Liefergewichte können nicht gewährleistet werden. Das von Stone Experts bei der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person sowie im Falle einer Direktbelieferung angegebene Gewicht ist maßgeblich. Der Kunde kann auf seine Kosten eine Verwiegung verlangen. Über vorstehende zulässige Gewichtsabweichungen hinaus können Gewichtsabweichungen nur sofort nach Eingang der Ware beim Kunden und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort, insbesondere durch amtliche Feststellung, festgestellt und Stone Experts unverzüglich mitgeteilt werden. Der Kunde hat in diesem Fall Stone Experts eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.
6.10 Da in bestimmten Natursteinen Eisenoxide oder andere Stoffe vorhanden sind, die auf äußere Einflüsse reagieren, besteht die Möglichkeit der nachträglichen Fleckenbildung durch äußerliche Einwirkungen. Eine derartige Veränderung des Erscheinungsbildes stellt keinen Mangel dar und berechtigt insofern nicht zur Reklamation.
6.11 Bei veredelten Bodenplatten (Oberfläche geflammt / geschliffen / sandgestrahlt & gebürstet / geflammt & gebürstet etc.) kann es durch die Oberflächenbearbeitung zu kleinen schwarzen Punkten und / oder zu kleinen Löchern in der Oberfläche kommen. Das Ablösen dünner Oberflächenschichten, ob spaltrauh oder veredelt, ist materialtypisch und kann zu einer Veränderung der Oberflächenoptik / Oberflächenbeschaffenheit führen. Dies ist eine natürliche Eigenschaft des Steins und stellt keinen Mangel dar.
6.12 Aufgrund des hohen Quarzitgehalts kann es bei "Aravalli Quarzit Rosé" zu weißen bis gelblichen Flecken und Einschlüssen an der Oberfläche kommen. Dieses ist eine natürliche Eigenschaft des Steins und stellt keinen Mangel dar. Damit sich die evtl. auftretenden Flecken nicht verfärben oder anderweitig mit äußeren Einflüssen reagieren, empfehlen wir eine Vorbehandlung sowie eine darauffolgende Imprägnierung.
Aufgrund des hohen Eisenanteils bei "Sky Grey" kann es in Einzelfällen zu rostfarbenen Punkten und / oder Ausblühungen an der Oberfläche kommen. Dieses sind natürliche Eigenschaften der Steine und stellen keinen Mangel dar. Zur Beseitigung der Ausblühungen empfehlen wir eine Behandlung mit Rostlöser, zur Vermeidung von Nachrosten empfehlen wir eine Behandlung mit Porenfüller, der Wasseraufnahme verhindert und Nachrosten vermeidet.
Generell gilt für alle unsere Steine, dass wir eine Vorbehandlung und / oder Imprägnierung empfehlen, sollte ein Kunde auf eigenes Risiko und entgegen unsere Empfehlung darauf verzichten, können keine Reklamationen akzeptiert werden, wenn im Stein Reaktionen auf äußerliche Einflüsse auftreten.
6.14 Steine von Stone Experts, für die ein Prüfzeugnis über Frostbeständigkeit vorliegt gelten auch dann noch als frostbeständig, wenn sich Schichten ablösen. Solche Abschieferungen liegen in der Natur des Steins und sind kein Mangel oder Reklamationsgrund.
6.15 Ansprüche des Kunden gegen Stone Experts gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Stone Experts gem.§ 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 6.1 entsprechend.
6.16 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6.17 Die genannten Verpackungseinheiten und Ergiebigkeiten sind grobe Richtwerte und können variieren. Die angegebenen m2 pro VE/Set (Römischer Verband) sind mit Fugen gerechnet. Bei den für Polygonalplatten angegebenen Stückzahlen pro m2 handelt es sich um unverbindliche Durchschnittsmengen zur Orientierung, die variieren können
§ 7 Haftung
7.1 Stone Experts haftet dem Kunden auf Schadensersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Stone Experts nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
8.1 Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, ist der Geschäftssitz von Stone Experts.
8.3 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag, ist der Geschäftssitz von Stone Experts.
§ 9 Verbindlichkeit des Vertrages
9.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.